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   BSG, 22.03.1979 - 7 RAr 47/78   

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https://dejure.org/1979,3530
BSG, 22.03.1979 - 7 RAr 47/78 (https://dejure.org/1979,3530)
BSG, Entscheidung vom 22.03.1979 - 7 RAr 47/78 (https://dejure.org/1979,3530)
BSG, Entscheidung vom 22. März 1979 - 7 RAr 47/78 (https://dejure.org/1979,3530)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 48, 115
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 04.04.1967 - 1 BvR 84/65

    Arbeitsvermittlungsmonopol

    Auszug aus BSG, 22.03.1979 - 7 RAr 47/78
    Als nicht mit der Verfassung vereinbar hat das BVerfG das Verbot der privaten Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet (Urteil vom 4. April 1957, BVerfGE 21, 261).

    Unerheblich sei, ob der zugewiesene Arbeitnehmer gleichzeitig an ein irgendwie geartetes Vertragsverhältnis zu dem zuweisenden Unternehmer gebunden bleibe (BVerfGE 21, 261, 266, 267).

    Wie das BVerfG ausgeführt hat (BVerfGE 21, 261, 268) ist die Arbeitsvermittlung, vergleichbar der Tätigkeit eines Maklers, letztlich darauf gerichtet, daß zwischen einem arbeitsuchenden Arbeitnehmer und einem einen Arbeitsplatz anbietenden Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis zustande kommt.

  • BVerfG, 04.04.1967 - 1 BvR 126/65

    Führungskräfte der Wirtschaft

    Auszug aus BSG, 22.03.1979 - 7 RAr 47/78
    Wie das BVerfG entschieden hat (Urteil vom 4. April 1967, BVerfGE 21, 245) ist es verfassungsgemäß und insbesondere mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn ein Gesetz - damals noch das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927 (RGBl I 187 idF der Bekanntmachung vom 3. April 1957, BGBl I 321, 706), heute das Arbeitsförderungsgesetz (AFG) - der BA das Vermittlungsmonopol auf dem Arbeitsmarkt vorbehält.

    Sie verstößt nicht gegen Art. 12 GG; denn da, wie dargelegt, Art. 1 § 3 Abs. 1 Nr. 5 AÜG eine Konkretisierung der Abgrenzung zwischen Arbeitsvermittlung und Arbeitnehmerüberlassung enthält, und da das Gesetz die von Art. 1 § 3 Abs. 1 Nr. 5 AÜG verbotene Tätigkeit zu Recht der Arbeitsvermittlung zuordnet, kann diese Bestimmung verfassungsrechtlich nicht anders beurteilt werden als das Vermittlungsmonopol der BA (BVerfGE 21, 245).

  • BSG, 29.07.1970 - 7 RAr 44/68

    Bindung der Rechtsnachfolger der Parteien durch ein rechtskräftiges Urteil -

    Auszug aus BSG, 22.03.1979 - 7 RAr 47/78
    Der Erfahrung entsprechend, daß Arbeitnehmerüberlassung überhaupt nur funktionieren kann, wenn gewisse Arbeitgeberrechte und -pflichten auch in der Person des Entleihers bestehen, hat der Senat in der Entscheidung vom 29. Juli 1970 (BSGE 31, 235, 242) ausgeführt, daß solche Vertragsverhältnisse nicht verbotene Arbeitsvermittlung sind, "bei denen zwar arbeitsrechtliche Beziehungen zwischen dem einen Arbeitsplatz vergebenden Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer begründet werden, daneben aber ein diese Beziehungen überdauerndes und davon unabhängiges Arbeitsverhältnis zwischen dem Vermittler und Arbeitnehmer besteht, sofern in diesem Rechtsverhältnis der Schwerpunkt der arbeitsrechtlichen Beziehungen liegt".

    Der Senat hat ausgeführt, daß der Umgehung des Vermittlungsmonopols der Beklagten durch Verschleierung privater Stellenvermittlung mittels begriffsjuristischer Konstruktionen in der Form des unechten Leiharbeitsverhältnisses entgegenzutreten ist (BSGE 31, 235, 243).

  • BSG, 21.07.1988 - 7 RAr 60/86

    Beschränkungsverbot - Leiharbeitnehmer - Dauer des Arbeitsverhältnisses -

    Das ergebe sich aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22. März 1979 - 7 RAr 47/78 - (BSGE 48, 115 = SozR 7815 Art. 1 § 3 Nr. 2).

    Ein Verwaltungsakt, der die Erteilung einer Auflage (§ 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB 10) zum Gegenstand hat und - wie hier - von der Verlängerung einer Erlaubnis unabhängig ist, ist selbständig anfechtbar (BSGE 48, 115, 116 = SozR 7815 Art. 1 § 3 Nr. 2; vgl auch SozR 7815 Art. 1 § 2 Nr. 2).

    Sie wählt damit den für den Verleiher günstigeren und weniger belastenden Weg (BSGE 48, 115, 116 = SozR 7815 Art. 1 § 3 Nr. 2).

    Zum einen möchte es die (erlaubte) Arbeitnehmerüberlassung von der (unerlaubten) Arbeitsvermittlung abgrenzen; zum anderen will es Mißbräuchen begegnen, die sich aus der Arbeitnehmerüberlassung ergeben können (BR-Drucks 200/71, Begründung A 1 S 9; BSGE 48, 115, 117 = SozR 7815 Art. 1 § 3 Nr. 2).

    Die eigentliche Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehung läge nicht mehr zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer (BSGE 48, 115, 118 = SozR 7815 Art. 1 § 3 Nr. 2; Sandmann/Marschall, aaO).

    Unter Berücksichtigung dieser dem AÜG und insbesondere dem Art. 1 § 3 Abs. 1 Nr. 5 AÜG innewohnenden Zielsetzung macht es keinen Unterschied, ob die Dauer des Arbeitsverhältnisses mit dem Leiharbeitnehmer von Anfang an aus sachlichen Gründen, die in der Person des Leiharbeitnehmers liegen, auf die Zeit der erstmaligen Überlassung an den Entleiher beschränkt wird (BSGE 48, 115 = SozR 7815 § 3 Nr. 2; aA Becker/Wulfgramm, Komm zum AÜG, 3. Auflage 1985, Art. 1 § 3 RdNr 46) oder ob diese Beschränkung erst nachträglich vorgenommen wird (Sandmann/Marschall, aaO).

    Selbst wenn sich daraus Nachteile für Leiharbeitnehmer ergeben würden, wären sie in Kauf zu nehmen (BSGE 48, 115, 119 = SozR 7815 Art. 1 § 3 Nr. 2).

  • BSG, 23.07.1992 - 7 RAr 44/91

    Arbeitnehmerüberlassung - Außerordentliche Kündigung - Wiedereinstellungsverbot

    Eine fallgruppenbezogene Auflage ist nach der Rechtsprechung des Senats gegeben, wenn einem Verleiher verboten wird, einen Leiharbeitnehmer, mit dem zulässigerweise ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wird, nur einem Entleiher zu überlassen (vgl BSGE 48, 115 = SozR 7815 Art. 1 § 3 Nr. 2); denn mit dieser Auflage wird nicht lediglich abstrakt die generelle Norm des Synchronisationsverbots (Art. 1 § 3 Abs. 1 Nr. 5 AÜG) wiederholt, sondern in Anwendung für bestimmte Fallgruppen (nämlich die der zulässig befristeten Arbeitsverträge) dem Verleiher ein bestimmtes Verhalten verboten, das diesem die Beachtung des Gesetzes erleichtert (BSG SozR 7815 Art. 1 § 2 Nr. 2).

    Den Nrn 3 bis 6 des Art. 1 § 3 Abs. 1 AÜG sind daher, wie der Senat schon entschieden hat, an den Verleiher gerichtete allgemeine Verbote zu entnehmen (BSGE 48, 115, 116 = SozR 7815 Art. 1 § 3 Nr. 2; SozR 7815 Art. 1 § 3 Nr. 3).

    Ausgehend von diesen Entscheidungen bezweckt das danach erlassene AÜG, die (erlaubte) Arbeitnehmerüberlassung von der (nicht erlaubten) Arbeitsvermittlung abzugrenzen und Mißbräuchen entgegenzutreten, die sich aus der Arbeitnehmerüberlassung ergeben können und ergeben haben (vgl Begründung zum AÜG-Entwurf, BT-Drucks VI/2303 S 9 f; BSGE 48, 115, 117 = SozR 7815 Art. 1 § 3 Nr. 2; BSG SozR 7815 Art. 1 § 3 AÜG Nr. 3).

    Im übrigen müßten Leiharbeitnehmer, wenn sich aus Art. 1 § 3 Abs. 1 Nr. 4 AÜG Nachteile für sie ergeben würden, diese in Kauf nehmen (BSGE 48, 115, 119 = SozR 7815 Art. 1 § 3 Nr. 2).

  • BSG, 19.03.1992 - 7 RAr 34/91

    Begriff der Auflage iS. des Art. 1 § 2 Abs. 2 AÜG

    Etwas anderes gilt allerdings, wenn eine gesetzliche Verpflichtung, deren Umfang umstritten ist, fall- bzw fallgruppenbezogen mit potentieller Verbindlichkeit konkretisiert wird, um die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtung auch in diesen Fällen ggfs mit Zwangsmitteln durchsetzen zu können (vgl BSGE 48, 115 = SozR 7815 Art. 1 § 3 Nr. 2; BSG SozR 7815 Art. 1 § 3 Nr. 3).

    Eine fallgruppenbezogene Auflage ist zB gegeben, wenn einem Verleiher verboten wird, einen Leiharbeitnehmer, mit dem zulässigerweise ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wird, nur einem Entleiher zu überlassen (vgl BSGE 48, 115 = SozR 7815 Art. 1 § 3 Nr. 2); denn mit dieser Auflage wird nicht lediglich abstrakt die generelle Norm des Synchronisationsverbots (Art. 1 § 3 Abs. 1 Nr. 5 AÜG) wiederholt, sondern in Anwendung für bestimmte Fallgruppen (nämlich die der zulässig befristeten Arbeitsverträge) dem Verleiher ein bestimmtes Verhalten verboten, das diesem die Beachtung des Gesetzes erleichtert; andererseits sind keine anderen konkreten Maßnahmen denkbar, um die Einhaltung des Synchronisationsverbotes sicherzustellen (BSG SozR 7815 Art. 1 § 2 Nr. 2).

    Solche fallgruppenbezogenen Auflagen dürften hier, nicht anders als in den vom Senat entschiedenen Fällen BSGE 48, 115 = SozR 7815 Art. 1 § 3 Nr. 2 und SozR 7815 Art. 1 § 3 Nr. 3, vom Landesarbeitsamt beabsichtigt gewesen sein.

  • BSG, 29.07.1992 - 11 RAr 51/91

    Arbeitnehmerüberlassung - Festlegung einer Jahresarbeitszeit - Höchstdauer

    Sie ist formell von der Erlaubniserteilung getrennt und unabhängig von ihr überprüfbar (BSG SozR 7815 Art. 1 § 3 Nr. 2).

    Darin liegt eine fall- oder fallgruppenbezogene Auflage, denn sie konkretisiert den Versagungstatbestand des Art. 1 § 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG für die Fallgruppe der befristeten Arbeitsverträge (vgl zur fallgruppenbezogenen Auflage BSGE 48, 115 = SozR 7815 Art. 1 § 3 Nr. 2; SozR 7815 Art. 1 § 2 Nr. 2; SozR 3-7815 Art. 1 § 2 Nr. 1 sowie BSG-Urteil vom 23. Juli 1992 - 7 RAr 44/91 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Art. 1 § 3 Abs. 1 Nrn 3 bis 6 AÜG sind daher, wie das BSG schon mehrfach entschieden hat, an den Verleiher gerichtete allgemeine Verbote zu entnehmen (BSGE 48, 115, 116 = SozR 7815 Art. 1 § 3 Nr. 2; SozR 7815 Art. 1 § 3 Nr. 3).

  • BFH, 20.04.1988 - X R 40/81

    Arbeitnehmereigenschaft

    Während im erstgenannten Fall der Leistende die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolges notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen (unternehmerischen) Vorstellungen organisiert, wird er im letztgenannten Fall von einem anderen, dem Entleiher (aufgrund des zwischen diesem und dem Verleiher geschlossenen Arbeitnehmer-Überlassungsvertrages und des zwischen Verleiher und Arbeitnehmer bestehenden Leiharbeitsverhältnisses) nach dessen Vorstellungen und Zielen in dessen Betrieb eingesetzt, und zwar "wie ein eigener Arbeitnehmer" (vgl. dazu näher: Urteil des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 15. Juni 1983 5 AZR 111/81, BAGE 43, 102, 105; BFH-Urteil vom 5. Oktober 1977 I R 90/75, BFHE 124, 29, BStBl II 1978, 205, 206; Urteile des Bundessozialgerichts - BSG - vom 22. März 1979 7 RAr 47/78, BSGE 48, 115, 117 ff., und vom 18. März 1987 9b RU 16/85, BSGE 61, 209; Becker/Wulfgramm, Kommentar zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, 3. Aufl., 1985, Art. 1 § 1 Tz. 35 und 39; Friedrich Becker, Arbeitnehmerüberlassung, 2. Aufl., 1986, Tz. 2 und 10; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 6. Aufl., 1987, S. 792 ff. - jeweils m. w. N. -).
  • BSG, 12.12.1991 - 7 RAr 56/90

    Erlöschen der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung

    Zum anderen ist eine Auflage, die einer Erlaubnis beigefügt wird (vgl Art. 1 § 2 Abs. 2 Satz 1 AÜG), ein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt (BSGE 48, 115, 116 = SozR 7815 Art. 1 § 3 Nr. 2; SozR 7815 Art. 1 § 3 Nr. 3).
  • LSG Hessen, 17.08.1981 - L 10 Ar 624/80

    Verbot für den Verleiher einen befristeten Arbeitsvertrag zu schließen;

    Dies hat die Beklagte im vorliegenden Fall getan und damit den für den Verleiher - die Klägerin - günstigeren und weniger belastenden Weg gewählt (vgl. auch BSG, Urteil vom 22. März 1979 - 7 RAr 47/78).

    Dies ergibt sich, wie das BSG in seinem Urteil vom 22. März 1979 - 7 RAr 47/78 - zutreffend ausgeführt hat, schon aus dem Wortlaut des Artikel 1 § 3 Abs. 1 Nr. 5 AÜG.

  • BSG, 06.04.2000 - B 11/7 AL 50/99 R

    Private Arbeitsvermittlung - Vergütungsverbot - Hinterlegung eines rückzahlbaren

    Die Erteilung der Auflage ist - abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Fall der sog modifizierenden Auflage - von der Erlaubniserteilung getrennt zu beurteilen und unabhängig von ihr überprüfbar (BSGE 48, 115, 116 = SozR 7815 Art. 1 § 3 Nr. 2; BSG, Urteil vom 5. August 1999 - B 3 KR 12/98 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 14.06.1983 - 7 RAr 114/81

    Begriff der Auflage - Auflagenbescheid

    Diesen Ausführungen steht das Urteil des Senats BSGE 48, 115 = SozR 7815 Art. 1 § 3 Nr. 2 nicht entgegen.
  • BSG, 10.12.1981 - 7 RAr 6/81
    R AFG @ 442 Nr. 2584a = USK 78203; SozR 4400 5 142 Nr. 44; Urteil vom 7. August 4979 - 7 RAr 47/78 - USK 79459; Urteil vom 44. August 4980 - 7 RAr 405/79 - vgl ferner SozR 4400 5 44 Nr. 40); die in den Urteilen vom.
  • LSG Hessen, 18.12.1980 - L 1 B 10/77
  • BSG, 06.04.2000 - B 11 AL 50/99 R
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